Werke von 1946 gestorbenen Urhebern ab heute gemeinfrei


In der Schweiz und vielen anderen Ländern gilt das Urheberrecht 70 Jahre über den Tod der Urheberin (Künstlerin, Autorin, …) hinaus. Das Ziel war es ursprünglich, dem Künstler Anreize zur Schaffung weiterer Werke zu geben. Obwohl dieser Anreiz spätestens mit dem Tod des Urhebers endet, wurde der Schutzzeitraum in den letzten Jahrzehnten immer weiter ausgedehnt.

In der Schweiz sind ab heute, 1. Januar 2017, alle Werke gemeinfrei, deren Urheber spätestens 1946 verstorben ist. Damit wandern heute neben Werken von international bekannten Autoren wie

auch die Werke von Schweizer Schriftstellern wie Franz Heinrich Achermann und Rosalie Küchler-Ming oder von Komponisten wie Emil Ruh endlich in den allgemein zugänglichen Fundus.

Zu beachten ist, dass viele dieser Werke in den USA noch weitere (mindestens) 25 Jahre nicht ohne Abgaben an die Verlage oder Erben vervielfältigt werden dürfen. Der Aufschrei der Erben über zu kurze Fristen sind unverständlich. Wer bitte würde sich dafür einsetzen, dass Hausbesitzer und Mieter auch noch ein Jahrhundert nach dem Bau eines Hauses den Erben des Architekten weiterhin Nutzungsabgaben zu zahlen?

Weitere Informationen

(Bild: Alien tripod illustration by Alvim Corréa, from the 1906 French edition of H.G. Wells‘ „War of the Worlds“).

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Eine Antwort zu „Werke von 1946 gestorbenen Urhebern ab heute gemeinfrei“

  1. […] weitere Werke liefern solle. Wie das genau funktionieren soll, wird meist nicht erläutert. Dass es aber Jahrzehnte nach dem Tod des Künstlers sicher nicht mehr funktioniert, sollte aber alle…. Die meisten Urheber erhalten nur Brosamen aus den resultierenden Einnahmen, die meist bei den […]

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